Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden
Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die …§ 1
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz sind die kreisfreien Städte und die Kreise.