Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.