nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_26696 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.