Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991- zuständigen Verwaltungsbehörden
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …§ 2
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.