Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 2, § 14 und § 17 Satz 2 des …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.