Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AdVermiG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.