Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht
Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht§ 1
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die örtliche Ordnungsbehörde.