Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die örtliche Ordnungsbehörde.
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Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die örtliche Ordnungsbehörde.