Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 8 Voraussetzungen der Errichtung
Stand: 26.08.2026
Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
2. der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 NachbG NRW →
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- OVG NRW, 15.03.2024 – 10 A 688/22Zitiert von 2
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