Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW NachbG NRW § 52 Stellung des Erbbauberechtigten Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.XIII. AbschnittSchlußbestimmungen