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§ 52 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen) — Stellung des Erbbauberechtigten

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.

XIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen