Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 44 Baumschulen
Stand: 26.08.2026
Es sind mit Baumschulbeständen
Baumschulbestände
Abstand
a) über 2 m Höhe
2,00 m,
b) bis zu 2 m Höhe
1,00 m
und
c) bis zu 1 m Höhe
0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten.