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§ 44 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen) — Baumschulen

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es sind mit Baumschulbeständen

Baumschulbestände

Abstand

a) über 2 m Höhe

2,00 m,

b) bis zu 2 m Höhe

1,00 m

und

c) bis zu 1 m Höhe

0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten.