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§ 42 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen) — Grenzabstände für Hecken

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -

a) über 2 m Höhe

1,00 m

und

b) bis zu 2 m Höhe

0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.