Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 39 Ausnahmen
Stand: 26.08.2026
Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
XI. Abschnitt
Grenzabstände für Pflanzen