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NachbG NRW

§ 38 Kosten der Unterhaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/38#abs-1 (1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/38#abs-2 (2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 37 § 39