Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 38 Kosten der Unterhaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/38#abs-1 (1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/38#abs-2 (2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.