Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 24 Inhalt und Umfang
Stand: 29.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/24#abs-1 (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/24#abs-2 (2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/24#abs-3 (3) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/24#abs-4 (4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 24 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.05.2021 – 18 U 17/20Zitiert von 5
- LG Detmold, 31.01.2014 – 10 S 133/13
- AG Remscheid, 30.05.2011 – 8 C 176/10Zitiert von 2
- LG Duisburg, 09.10.2008 – 3 O 449/06Zitiert von 2
- AG Lemgo, 20.06.2013 – 20 C 250/13
- VG Minden, 18.12.2020 – 9 K 2950/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 23.05.2024 – 12 O 204/23
- OLG Hamburg, 13.10.2023 – 9 U 189/14Zitiert von 1
- LG Bonn, 05.01.2021 – 5 T 94/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 NachbG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.