Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 23 Einseitige Grenzwand
Stand: 26.08.2026
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
1. nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
3. sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.