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NachbG NRW

§ 23 Einseitige Grenzwand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn

1. nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,

2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,

3. sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und

4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

§ 22 § 23a