Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW
NotVG NW§ 6 Vertreterversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/6#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Ersatzmitgliedern des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/6#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26644/6#abs-3 (3) Die Vertreterversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.