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§ 6 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Vertreterversammlung

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Ersatzmitgliedern des Verwaltungsrats.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.