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§ 14 NotVG NW (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.