(1) Es wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Notarversorgungswerk Köln" errichtet.
(2) Sitz der Anstalt ist Köln.
(3) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.