Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW RAVG NW § 9 Verjährung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.