Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 8 Leistungen des Versorgungswerks
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/8#abs-1 (1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente;
2. Berufsunfähigkeitsrente;
3. Hinterbliebenenrente;
4. Erstattung von Beiträgen;
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;
7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/8#abs-2 (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 RAVG NW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 18.10.2006 – 20 K 4941/05
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- OVG NRW, 12.04.2011 – 17 B 372/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.