Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Stand: 26.08.2026
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.