Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW

RAVG NW

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

←§ 9 →§ 11