Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Stand: 26.08.2026
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 RAVG NW →
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