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RAVG NW

§ 14 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/14#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;

3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/14#abs-2 (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 13 § 15