Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 13 Amtsdauer
Stand: 26.08.2026
Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.