nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 NW_26643 (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer

RAVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.