Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 11 Satzung
Stand: 26.08.2026
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
5. die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.