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RAVG NW

§ 11 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;

3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

5. die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

§ 10 § 12