Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 11 Satzung
Stand: 26.08.2026
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
5. die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 RAVG NW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.05.2018 – 4 A 3023/15
- OVG NRW, 12.04.2011 – 17 B 372/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.08.2009 – 17 A 2290/07Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 18.10.2006 – 20 K 4941/05
- VG Minden, 19.11.2021 – 2 K 2478/18
- SG Düsseldorf, 14.11.2011 – S 52 R 1995/11
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 02.11.2010 – S 52 R 230/09Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 RAVG NW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.