Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften
Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/2#abs-1 (1) Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/2#abs-2 (2) Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.