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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/2#abs-1 (1) Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26633/2#abs-2 (2) Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

§ 1 § 3