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§ 2 NW_26633 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.

(2) Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.