Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 43
Stand: 26.08.2026
Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.