Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …

§ 43

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.

§ 42 § 44