Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 44
Stand: 26.08.2026
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, das zwar nach §§ 31 bis 33 in ein deutsches Recht übergeführt ist, aber noch auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Außerdem gilt § 171 e ZVG sinngemäß.
V. Abschnitt
Schlußvorschriften