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§ 43 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.