Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.
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Wird der Gläubiger eines Rechts, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, und das vom Bestehen einer Forderung abhängig ist, nicht vollständig befriedigt, so gilt § 171 e Nr. 5 ZVG sinngemäß.