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§ 41 NW_26630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes wird in Deutscher Mark festgestellt. Die Gebote sind in Deutscher Mark abzugeben.