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Art 3 NW_26624 (Nordrhein-Westfalen)

Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit ich bedingte Strafaussetzung unter Zubilligung einer Bewährungsfrist gewährt habe, übertrage ich das Recht zum endgültigen Straferlaß dem Justizminister für seinen Geschäftsbereich, behalte mir jedoch die Befugnis vor, die Strafaussetzung zu widerrufen.