(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.
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(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.