Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet
Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und …Art 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26548/2#abs-1 (1) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Art. 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten in Karlsruhe und Köln übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26548/2#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht in Karlsruhe entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Konstanz, Kehl, Mannheim und Mainz richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte St. Goar und Duisburg-Ruhrort richten.