Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden

Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von …

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird ab 1. Juli 1954 die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen für den zu dem Lande Hessen gehörenden Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda dem Amtsgericht Minden zugewiesen.

Art 2