Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen EinrichtungenArt I
Stand: 26.08.2026
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind
1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges,
2. (weggefallen)
3. die Jugendarrestanstalten
und
4. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.