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Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Art I

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind

1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges,

2. (weggefallen)

3. die Jugendarrestanstalten

und

4. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.

Art II