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Art. I Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 31.12.2015 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen sind

1. die Justizvollzugsanstalten des geschlossenen und des offenen Vollzuges,

2. (weggefallen)

3. die Jugendarrestanstalten

und

4. das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.