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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

§ 7 Sonstige Verbote

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26532/7#abs-1 (1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26532/7#abs-2 (2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

§ 6 § 8