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§ 7 NW_26532 (Nordrhein-Westfalen) — Sonstige Verbote

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.