Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Führung des Landeswappens
Verordnung über die Führung des Landeswappens§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/3#abs-1 (1) Das große Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung in großen Antiqua-Buchstaben angebracht ist. Es wird nur als Prägesiegel verwendet (Muster 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/3#abs-2 (2) Das große Landessiegel verwenden die in § 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten wappenführenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.