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Verordnung über die Führung des Landeswappens

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/4#abs-1 (1) Das kleine Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen - beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern - mit einer Umschrift, welche die siegelführende Stelle bezeichnet. Es wird als Prägesiegel in Metall, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel benutzt. Für die Größe, Gestaltung und Beschriftung der Siegel und Stempel sind die beigefügten Muster 3-6 maßgebend. Statt der kleinen Antiqua-Buchstaben können auch große verwendet werden. Sonstige Abweichungen, die sich aus dem besonderen Verwendungszweck des Siegels im Einzelfall ergeben, sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/4#abs-2 (2) Das kleine Landessiegel verwenden alle wappenführenden Stellen (§ 2 Abs. 1) und die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, soweit nicht nach § 3 Abs. 2 der Gebrauch des großen Landessiegels geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/4#abs-3 (3) Die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften ist berechtigt, statt des kleinen Landessiegels für feierliche Anlässe ein besonderes Siegel mit dem Landeswappen zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/4#abs-4 (4) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen. Im Dienstsiegel gemeindeeigener Schulen kann auch das Gemeindewappen verwendet werden.

§ 3 § 5