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Verordnung über die Führung des Landeswappens

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/1#abs-1 (1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Gestaltung für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26527/1#abs-2 (2) Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 2