(1) Für die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 maßgebend. Die künstlerische Gestaltung für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.
(2) Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.