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§ 1 NW_26522 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierungen ernennen die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Bundestagswahlen sowie die Kreiswahlleiter und die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter für die Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlen).

(2) Der Bürgermeister

1. ernennt die Wahlvorsteher, die Wahlvorsteher für die Briefwahl sowie ihre Stellvertreter,

2. beruft die Beisitzer der Wahlvorstände und der Wahlvorstände für die Briefwahl,

3. entscheidet, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können.