Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO

KWahlO

§ 8 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/8#abs-1 (1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Bürgermeister Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a öffentlich bekannt macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/8#abs-2 (2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 7 § 9