(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Bürgermeister Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a öffentlich bekannt macht.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.